Neufassung der Satzung laut Mitgliederversammlung vom 15.Mai 2014
Bad Münstereifel den 13.November 2013
Satzung des Kampfsport-Samurai-Bam e.V(KSB e.V)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen KSB e.V (Kampfsport-Samurai-Bad Münstereifel e.V.)
(2) Er hat den Sitz in Bad Münstereifel
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (gem. Abgabenordnung § 52 Abs. 2 Nr. 21), die
Förderung der Jugend und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4), die Förderung der Erziehung ,
Bildung und der Vereinstradition.
Diese Zwecke werden verwirklicht, indem der Verein
(1) dafür eintritt, dass alle Vereinsmitglieder den gewünschten Sport unter zeitgemäßen
Bedingungen ausüben können,
(2) dazu entsprechende Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote leistungs-, wettkampf-, freizeit- und gesundheitsorientiert zur Verfügung stellt,
(3) dafür eintritt, dass allen Einwohnern und Einwohnerinnen in Bad Münstereifel die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben, sich zu bewegen und durch Bewegung zu ihrer Gesundheit beizutragen,
(4) Bewegung, Spiel, Sport, Gesundheit und die Kinder- und Jugendhilfe in jeder Beziehung fördert und die dafür erforderlichen Maßnahmen ergreift,
(5) die Tradition des Vereins fortsetzt, kulturelle Veranstaltungen durchführt, den Sport in
kommunalen und regionalen Angelegenheiten vertritt und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder regelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" (§§ 52ff.) der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.
(4) Er tritt für einen manipulationsfreien Sport ein.
(5) Er ist Mitglied in den zuständigen Sportbünden und in allen Fachverbänden, deren Sportart im Verein betrieben wird. Er kann Mitglied in anderen Organisationen sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle oder dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§4/a Ehrenmitglieder
(1) Besondere Verdienste für den Verein ermöglichen die Ernennung von Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern. Diese sind ab Ernennung beitragsfrei. Die Ernennung erfolgt nach
einstimmiger Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Träger von
Vereinsauszeichnungen sind keine Ehrenmitglieder im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Persönlichkeiten, die sich um den Sport und den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Ehemalige Mitglieder des Vorstandes, die sich um die Belange des KSB e.V besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins und des Vorstandes ernannt werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder des KSB e.V. zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5. Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Nur der Erste Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von Vier Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von zweidrittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR ..2000,-
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine zweidrittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(4) Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für das Kreisdekanat Euskirchen, der es unmittelbar uns ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bad Münstereifel den 15.Mai 2014
Peter Fahl (Erster Vorsitzender)
Bei der Mitgliederverssammlung am 15.Mai 2014,
wurde folgendes festgelegt und Einstimmig Beschlossen.
Punkt 1)
Die Beiträge werden für die Mitgliedschaft im Verein gezahlt und richten sich nicht nach den Sportangeboten innerhalb des KSB e.V
Monatsbeiträge wie folgt:
Kinder von 4 bis 12 Jahre 15,00E
Jugendliche von 13 bis 17 Jahre 20,00E
Erwachsene ab 18 Jahre 25,00E
Grundsätzlich kann ein Mitglied an jedem normalen Vereinstraining teilnehmen.